Kanzlei für Service & Beratung

Natalie Dünzebach

selbständige Buchhalterin *Buchen laufender Geschäftsvorfälle

 

Korrektur des Arbeitslohns bei Dienstwagennutzung

Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen ist für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von monatlich 1% des Bruttolistenpreises (nicht des Kaufpreises) anzusetzen. Wird das Fahrzeug auch für die Fahrten zum Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) genutzt, ist zusätzlich ein geldwerter Vorteil von monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Arbeitslohn zu besteuern.

Der monatliche Wert von 0,03% ist dabei grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Fahrten zum Arbeitsplatz anzusetzen. Rechnerisch unterstellt dieser Wert insgesamt 180 Fahrten im Jahr bzw. durchschnittlich 15 Tage pro Monat. Fallen tatsächlich weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an, kann der geldwerte Vorteil korrigiert werden. Hier ist dann ein Wert von 0,002% (0,03% : 15 Tage) des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Tag anzusetzen. Eine entsprechende Korrektur kann dabei auch noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Je nach Anzahl der Arbeitstage und der Entfernung kann es hier sehr schnell zu einer Arbeitslohnminderung von mehreren hundert Euro kommen. Hierfür ist es nicht einmal erforderlich, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Um im Veranlagungsverfahren die Einzelbewertung anwenden zu können, muss der Arbeitnehmer allerdings darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe - die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht hier nicht aus) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Das Finanzgericht Nürnberg hat nun mit Urteil vom 23. Januar 2020 (Az. 4 K 1789/18) entschieden, dass auch mit Bleistift in einem Taschenkalender festgehaltene Daten zu den Fahrten ausreichen. Im Urteilsfall war ein angestellter Bauingenieur überwiegend auswärts auf Baustellen tätig. Fahrten zum Arbeitgeber erfolgten in den Jahren 2012 bis 2016 nur an 62 bis 85 Tagen. Dem Finanzamt genügten diese Aufzeichnungen nicht, da jederzeit nachträgliche Änderungen möglich wären. Dies sahen die Richter anders und korrigierten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den bisher versteuerten geldwerten Vorteil für die Dienstwagengestellung anhand der angegebenen Fahrten.

Auch wenn dem Finanzgericht Nürnberg die Aufzeichnungen reichten, sollte zur Sicherheit eine fortlaufende unveränderliche Dokumentation der jeweiligen Einzeltage (Datumsangabe) erfolgen.

Die Korrektur der Dienstwagenbesteuerung kommt im laufenden Jahr 2020 häufiger in Betracht, da viele Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie und der verstärkten Nutzung des Home-Office nicht so häufig zum Arbeitgeber fahren wie sonst.

Rechtlicher Hinweis: Kanzlei für Service & Beratung - Natalie Dünzebach - führt die vom Gesetzgeber nach Steuerberatungsgesetz §6 Nr. 4 erlaubten Dienstleistungen, wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und das fertigen der laufenden Lohnabrechnung und Lohnanmeldung durch.